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   RG, 30.06.1930 - III 215/30   

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https://dejure.org/1930,251
RG, 30.06.1930 - III 215/30 (https://dejure.org/1930,251)
RG, Entscheidung vom 30.06.1930 - III 215/30 (https://dejure.org/1930,251)
RG, Entscheidung vom 30. Juni 1930 - III 215/30 (https://dejure.org/1930,251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bei der Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unternehmern über dieselbe Ware geschlossener Umsatzgeschäfte wird die Lieferung eines Unternehmers auch durch den Erwerb und die Übertragung unmittelbaren Besitzes an der Ware dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn dies ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 260
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Als Beweisanzeichen für den Mangel des Rückführungswillens (also für das vorliegen von Diebstahl) hat die Rechtsprechung namentlich das Stehenlassen des benutzten Fahrzeugs an einer angesehen, wo es dem beliebigen Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 260; BGH VRS 5, 615; 17, 56).
  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Wer einen Kraftwagen wegnimmt, um ihn für sich zu benutzen, solange er Wert hat, um ihn dann an beliebiger Stelle zurückzulassen und dem Zugriff Dritter preiszugeben, begeht schon einen Diebstahl am Wagen (RGSt 64, 260).
  • BGH, 29.08.1952 - 3 StR 330/52

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 64, 260; JW 1935, 3387 und HRR 1942 Nr. 423) den Tatbestand des Diebstahls zur äusseren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei festgestellt.
  • BGH, 26.10.1962 - 4 StR 329/62

    Rechtsmittel

    Für die Entziehung genügt es nach der ständigen Rechtsprechung allerdings, wenn der Täter den Wagen nach einiger Zeit irgendwo stehen lassen, ihn damit dem Zugriff Dritter preisgeben und es dem Zufall überlassen will, ob, wann, auf welche Weise und in welchem Zustande er an den Eigentümer zurückgelangt (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205; 13, 44 f [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; BGH VRS 14, 199, 201 und GA 1960, 82).
  • BGH, 05.07.1961 - 2 StR 264/61

    Rechtsmittel

    Sie haben ihn gleichwohl gestohlen; denn sie wollten ihn zunächst ihrem eigenen Zwecke - Erleichterung der Aneignung des Inhalts - dienstbar machen, dann irgendwo zurücklassen und so dem Zugriff Dritter schutzlos preisgeben (vgl. dazu RGSt 64, 260).
  • BGH, 25.10.1960 - 1 StR 406/60

    Annahme des Diebstahls eines Autos bei Vorliegen der Absicht des Täters des

    Nach ständiger Rechtsprechung begeht derjenige einen Diebstahl, der das Kraftfahrzeug eines anderen in Gebrauch nimmt, in der Absicht, es nicht mehr an den Ort der Wegnahme zurückzubringen, sondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen, so daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205).
  • BGH, 21.03.1961 - 1 StR 52/61

    Verurteilung wegen schweren Diebstahls - Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis

    Die Strafkammer hat es also offengelassen, ob der Angeklagte den Entschluß, den Wagen nicht mehr zurückzubringen sondern irgendwo stehen zu lassen, worin sie im Anschluß an die Rechtsprechung (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205) die Absicht der Zueignung sieht, schon beim Antritt der Fahrt oder erst während derselben gefaßt hat.
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